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GRUNDSTÜCKE IN SPANIEN - BAUEN SIE IHR HAUS IN SPANIEN

Die wichtigsten Schritte zum Bau eines Hauses in Spanien

  1. Holen Sie beim örtlichen Katasteramt Informationen über das Grundstück ein, um sicher zu gehen, dass die Beschreibung in der Urkunde mit der Beschreibung des Grundstückes in der offiziellen Registrierung übereinstimmen.

    Das Katasteramt ist eine Verwaltungseinrichtung in welcher alle Besitztümer (Ländereien, Grundstücke etc.) mit Angaben zu ihrer physischen, rechtlichen (Kategorie, Alter, Ort, Besitzer und Verwendung) und ökonomischen (Wert) eingetragen sind. Katasterinformationen können beim für die entsprechende spanische Provinz zuständigen Katasteramt eingeholt, oder per E-Mail angefordert werden.

  2. Grundbucheintrag: Hier erfahren Sie, ob das von Ihnen favorisierte Bauland finanziell belastet ist.

  3. Sind Sie an einem Grundstück in der Stadt interessiert, schauen Sie sich im Rathaus den Bebauungsplan an. Dadurch erfahren Sie, welche Entwicklungsmassnahmen (Strassen, Wasserversorgung und ähnliches) in der Umgebung Ihres Baulandes geplant sind und sie erhalten informationen über den rechtliche Status der Gegend. Zum Beispiel ob Sie ihr spanisches Haus hier bauen dürfen.

  4. Sollten Sie nach dem Kauf eines Grundstücks an einer spanischen Hypothek interessiert sein, müssen Sie den Kaufvertrag für das Grundstück, auf dem Sie ihr spanisches Traumhaus bauen wollen, in Gegenwart eines Notars unterschreiben.

  5. Bevor Sie mit der Errichtung ihrer Immobilie beginnen, brauchen Sie eine Baugenehmigung (licencia de obras). Diese wird erteilt, nachdem der Architekt den Grundentwurf ihres spanischen Hauses fertig gestellt hat. Einen guten spanischen Architeckten finden Sie durch Nachfragen oder direkt beim Architektenverband (Colegio de Arquitectos). Die Gebühren dazu sind einheitlich und werden vom Verband reguliert. Ein Bauingenieur wird die Arbeiten an Ihrem Haus beaufsichtigen und sicher stellen, dass alles seine Ordnung hat. Er wird hin und wieder auf der Baustelle nach dem Rechten sehen und Ihnen ein Gutachten ausstellen, dass Sie zum Erhalt der Fertigstellungsurkunde (Certificado Final de Obra) und der Genehmigung zum Erstbezug des Hauses (Licencia de Primera Ocupación) benötigen.

  6. Um die genauen Bauangaben ermittlen zu können, müssen Sie zusammen mit Ihrem Architekten über das Design des spanischen Hauses, seine Größe, die Anzahl der Zimmer, die zu verwendenden Materialien und weiters nachdenken. Der Architekt wird dann nach diesen Angaben den Bauplan entwerfen, der wiederum Teil des Bauvertrages ist, denn Sie mit dem ausführenden Bauunternehmen abschliessen.

  7. Der Bauunternehmer wird mit Ihnen die Kosten für die in den Bauangaben aufgelisteten Materialien und damit auch die Gesamtbaukosten ermitteln. Diese können sich allerdings später noch verändern, zum Beispiel wenn Sie sich doch für die Verwendung anderer Baumaterialien entscheiden. Lassen Sie ihren Anwalt auf jeden Fall über den vom Bauunternehmer vorgeschlagenen Vertrag gucken, damit Sie auf der sichern Seite sind. Der Bauunternehmer wird versuchen seine eigenen Interessen durchzusetzen. Speziell wenn Sie über wenig Erfahrung auf diesem Gebiet verfügen, laufen Sie Gefahr im Endeffekt ein Haus zu erhalten, dass nicht Ihren qualitativen Vorstellungen entspricht. Auch könnte sich die im Vorfeld versprochene Bauzeit als zu kurz erweisen.

  8. Sie müssen Ihre neue spanische Immobilien im Grundbuch registrieren lassen, denn bisher gilt Ihre Eigentumsurkunde lediglich für das Grundstück selbst. Vorher sollten Sie den Neubau anmelden, damit Ihre Immobilie auch tatsächlich in die Urkunde aufnommen wird. Zudem müssen Sie die Baugenehmigung, die Fertigstellungsurkunde und die Genehmigung zum Ersteinzug vorlegen.

  9. Haben Sie diese letzte Hürde genommen, sind Sie endlich der rechtmässige Besitzer Ihres eigenen Traumhauses in Spanien. Das bedeutet allerdings auch, dass Sie jetzt Einkommenssteuer und Vermögenssteuer für die Immobilie zahlen müssen. Seit 1999 sind Sie allerdings von der Einkommenssteuer für Ihren Erstwohnsitz in Spanien befreit, wenn Sie als ansässig (residental) gelten.
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